Satzung
der
Wilhelm-Lehmann-Gesellschaft
§
1
Zweck
der Gesellschaft
Der
Zweck der Wilhelm-Lehmann-Gesellschaft mit Sitz in Eckernförsde ist die
Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch:
1.
die Verbreitung des
Werkes des Dichters Wilhelm Lehmann, geboren am 04.05.1882 in Puerto
Cabello, gestorben am 17.11.1968 in Eckernförde,
2.
die Förderung der mit
Wilhelm Lehmann und seiner Zeit verknüpften Forschungen und
Veröffentlichungen,
3.
die Unterstützung von
Einrichtungen, die das Lebenswerk von Wilhelm Lehmann würdigen,
4.
die Förderung von
Dichtern durch die Auslobung von Preisen bzw. die Vergabe von Stipendien
5.
die Förderung von Veranstaltungen zu Literatur, Kunst und Kultur unter
der Schirmherrschaft der Wilhelm-Lehmann-Gesellschaft
Die Wilhelm-Lehmann-Gesellschaft e. V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
2
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische
Personen sowie sonstige Organisationen und Einrichtungen, die sich dem
Zweck der Gesellschaft verbunden fühlen, erwerben. Der Antrag auf
Aufnahme als Mitglied des Vereines hat schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erfolgen, der darüber gemäß § 4 der Satzung beschließt. Mit dem Beitritt
verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des festgesetzten
Jahresbeitrages.
Der
Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen und muss spätestens bis zum 30. September eines Jahres dem
Vorstand gegenüber erklärt und zugegangen sein.
Mitglieder, die den Zwecken der Gesellschaft zuwiderhandeln
oder das Ansehen der Gesellschaft schädigen, können durch einstimmigen
Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen
diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Dieser entscheidet mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss.
Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen - insbesondere auch im
Ausschlussverfahren - drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte
Anschrift als zugegangen.
§
3
Organe
der Gesellschaft
Die Organe der
Gesellschaft sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Die in den
Sitzungen der Organe der Gesellschaft gefassten Beschlüsse werden
niedergeschrieben. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu
unterzeichnen.
Das
Geschäfts- und Rechnungsjahr reicht jeweils vom 01. Januar bis zum 31.
Dezember.
§
4
Vorstand
Der Vorstand handelt als
ausführendes Organ der Gesellschaft im Sinne der in der Satzung
formulierten Zwecke. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und
mindestens drei, höchstens jedoch fünf Beisitzern. Wenigstens ein
Mitglied des Vorstandes soll in Eckernförde wohnen. Der Vorstand i.S.d.
§26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder
vertritt den Verein allein.
Die
Mitglieder des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer werden von der
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur
Neu-/Wiederwahl im Amt. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Auf Antrag von mindestens drei
Mitgliedern hat er eine Sitzung einzuberufen.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter
der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Ein Beschluss
des Vorstandes darf auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern
kein Mitglied widerspricht.
Der
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB wird gebildet aus dem
Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, wobei jeder von ihnen
alleinvertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis darf der
stellvertretende Vorsitzende sein Amt nur ausüben, wenn der Vorsitzende
verhindert ist. Der Vorsitzende ist für die Geschäftsführung der
Gesellschaft verantwortlich.
§
5
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1.
die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
2.
die Jahresrechnung des abgeschlossenen Geschäftsjahres und die
Entlastung des Vorstandes,
3.
die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages,
4.
die Änderung der Satzung,
5.
Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.
die Auflösung der Gesellschaft.
Darüber hinaus berät sie die
Schwerpunkte der zukünftigen Arbeit der Gesellschaft.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in
Eckernförde statt. Sie wird unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
zwei Wochen vorher einberufen. Jedes Mitglied kann die Ausübung seines
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied übertragen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder es
beantragen.
Die
Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Für eine Satzungsänderung ist eine
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§
6
Ehrenmitglieder
Der Gesellschaft steht es frei, Ehrenmitglieder zu berufen.
§
7
Auflösung
der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn in einer
Mitgliederversammlung, die mit vierwöchiger Frist einzuberufen ist, eine
Mehrheit von ¾ sämtlicher Mitglieder der Gesellschaft einen solchen
Beschluss fasst. Sind in der Versammlung weniger als ¾ der Mitglieder
anwesend, so ist, falls der Antrag auf Auflösung nicht zurückgezogen
wird, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann durch eine
Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Eckernförde mit der Auflage, dieses zur Förderung von Literatur und
Kunst in der Stadt Eckernförde zu verwenden.
Eckernförde,
den 20.11.2010
Einstimmiger
Beschluss der Mitgliederversammlung
gez.
Schütz
(Protokoll)
gez. Kammholz
(Vorsitz)